Das ABC der Zeitarbeit
Folgende Rahmenbedingungen sollten Sie beachten:
Lassen Sie sich bei erstmaliger Zusammenarbeit mit einem Zeitarbeitsunternehmen die amtliche Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung vorlegen. Alle Mitglieder im Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen e.V. (BZA) haben diese Lizenz auf jeden Fall.
Im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist das Sonderrecht der Zeitarbeit geregelt. Das Zeitarbeitsunternehmen muss u.a. zuverlässig sein hinsichtlich der Vorschriften des Sozialversicherungsrechtes, der Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer und der Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes sowie aller üblichen Arbeitgeberpflichten.
Beim Zeitarbeitsunternehmen können Sie selbstverständlich auch Referenzen einholen.
Der sogenannte Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen Kundenunternehmen und Zeitarbeitsfirma muss schriftlich erfolgen. Darin sind die besonderen Merkmale der vorgesehenen Tätigkeit und die erforderliche berufliche Qualifikation festzuschreiben.
Die Kundenfirma sollte ein klares Suchprofil zu Qualifikation, Fähigkeiten und Einsatzbereichen des benötigten Mitarbeiters erstellen.
Falls bei der Kundenfirma Interesse an einer dauerhaften Übernahme eines Mitarbeiters besteht, sollte dies schon im Vorfeld dem Zeitarbeitsunternehmen mitgeteilt werden. Vermittlungsorientierte Zeitarbeitsfirmen wie die DEKRA Arbeit GmbH unterstützen diesen Weg sogar gezielt.
Einweisung und Betreuung des Mitarbeiters am Arbeitsplatz sind mit dem Zeitarbeitsunternehmen zu besprechen. Geklärt werden sollte auch, ob die Einarbeitung komplett im Betrieb erfolgen kann oder Schulungen im Vorfeld nötig sind.
Zeitarbeitnehmer können unbegrenzt bei einer Kundenfirma eingesetzt werden. Die ehemals höchst zulässige Einsatzdauer für den Zeitarbeiter von 24 Monaten gilt seit dem 1. Januar 2004 nicht mehr.
Besondere Arbeitsschutzmaßnahmen von Seiten der Kundenfirma sollten im Vorfeld mit der Zeitarbeitsfirma geregelt werden.
Quelle: DEKRA Arbeit GmbH, www.dekra-arbeit.de

